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   OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - I-10 W 47/19   

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OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - I-10 W 47/19 (https://dejure.org/2019,21119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2019 - I-10 W 47/19 (https://dejure.org/2019,21119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - I-10 W 47/19 (https://dejure.org/2019,21119)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DGVZ 2019, 216
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.05.2018 - 1 StR 28/18

    Versuch (unmittelbares Ansetzen zum Totschlag, einzelfallgerechte Anwendung)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - 10 W 47/19
    Maßgeblich ist, ob nach der Tätervorstellung die Schwelle zum "jetzt geht es los" in einer Weise überschritten worden ist, dass nach dem Täterplan kein weiterer wesentlicher Zwischenakt mehr zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist (vgl. BGH 1 StR 28/18, Beschluss vom 29. Mai 2018, Juris Rn. 8 ff).
  • OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19

    Gebühr für Einigungsversuch bei Nichterreichbarkeit des Schuldners

    Die Gebühr nach Nrn. 208, 207 KV GvKostG kann in diesen Fällen nicht anfallen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris; gegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, Rn. 7 - zitiert nach juris).

    Um die Gebühr auszulösen, muss der Versuch tauglich sein, den Schuldner zu erreichen (OLG Hamm v. 19.03.2019, 25 W 66/19, JurBüro 2019, 382; OLG Düsseldorf v. 18.07.2019, 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris; Kessel, in: Schneider u.a., Nomos Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GNotKG, Nr. 207 Rn. 16; vgl. ebenso Winterstein, in: GvKostG, 26. EL 2017, Teil 2 KV 207, 208 S. 6 Nr. 2a zu der Gebühr Nr. 207 KV GvKostG).

    Der Versuch setzt aber den Zugang zum Schuldner voraus oder wie es das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf § 22 StGB ausdrückt, dass "unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung" (OLG Düsseldorf v. 18.07.2019, 10 W 47/19, Rn. 4 - zitiert nach juris).

  • OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20

    Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

    aa) Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in diesen Fällen nicht zu, weil der Gebührentatbestand einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraussetzt, der tauglich ist, den Schuldner zu erreichen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216 - unter Rückgriff auf § 22 StGB - OLG Hamm, DGVZ 2019, 133; zustimmend Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GvKostG, Nr. 207 Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21

    Sofortige weitere Beschwerde einer Landesjustizkasse gegen die Kostenrechnung

    Nach einer Ansicht, der sich das Landgericht Potsdam und das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in den angefochtenen Entscheidungen angeschlossen haben, stehe dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach KV 208 GvKostG in diesen Fällen nicht zu, weil der Gebührentatbestand einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraussetze, der den Schuldner auch erreichen müsse (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - 10 W 47/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 W 267/19; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 - 25 W 66/19; jew. zit. nach juris).

    Der Begriff des Versuches ist zivilrechtlich bzw. gebührenrechtlich nicht in Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtsbegriff auszulegen (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - I-10 W 47/19; ablehnend: OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19 Rn. 12; jew. zit. nach juris).

  • LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Um die Gebühr auszulösen, muss der Versuch tauglich sein, den Schuldner zu erreichen (so auch OLG Hamm a. a. O.; OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 16604 Rn. 4; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 62).

    Der Versuch setzt aber den Zugang zum Schuldner voraus oder wie es das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf § 22 StGB ausdrückt, dass "unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung" (OLG Düsseldorf, Beschl. V. 18.07.2019 - 10 W 47/19, BeckRS 2019, 16604Rn. 4).

  • AG Coburg, 23.04.2021 - 13 M 507/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Um die Gebühr auszulösen, muss der Versuch tauglich sein, den Schuldner zu erreichen (so auch OLG Hamm a. a. O.; OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 16604 Rn. 4; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 62).

    Der Versuch setzt aber den Zugang zum Schuldner voraus oder wie es das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf § 22 StGB ausdrückt, dass "unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.7.2019 - 10 W 47/19, BeckRS 2019, 16604 Rn. 4).

  • OLG Bamberg, 05.08.2021 - 8 W 37/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Die Gegenauffassung sieht einen Versuch nicht verwirklicht, wenn der Schuldner nicht erreicht wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019, Az.: 10 W 47/19, DGVZ 2019, 216; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019, NJW-RR 2020, 62, 63; weitere Nachweise bei Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, GvKostG KV 207, Rn. 14).
  • LG Aachen, 28.02.2020 - 5 T 11/20

    Gebühr, gütliche Einigung, Zustellung, Postweg

    Zu diesem Zeitpunkt kann dem Gerichtsvollzieher aber noch gar nicht bewusst sein, dass es möglicherweise "noch mehrerer Zwischenschritte" bedarf (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2019, Az.: 10 W 47/19 - zitiert nach juris).
  • KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20

    Auslösung einer Gebühr für Einigungsversuch

    Eine Beschränkung des Wortlauts auf den strafrechtlichen Versuchsbegriff und die dortige "Jetzt-geht-es-los"-Theorie (so OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.7.2019, 10 W 47/19) lässt sich hingegen dem (zivilrechtlichen) Gesetz nicht entnehmen.
  • AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19

    Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung

    Mangels Legaldefinition der Begriffe "Versuch" und "gütliche Erledigung" ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (LG Offenburg, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 T 131/18; LG Wuppertal, Beschluss vom 01. Oktober 2018 - 16 T 245/18 -, Rn. 9, juris; anders der strafrechtliche Ansatz des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 10 W 47/19 -, Rn. 3, juris).
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